Blatt #210 | KW 9/2023

Der Breitbau macht sich breit

Kürzlich erhielt ich Post vom Content-Management Steiermark bezüglich eines meiner Beiträge auf meinbezirk.at, wo ich unter dem Stichwort Automobilpaparazzo zeige, was im Raum Gleisdorf gelegentlich an Kuriositäten auftaucht. Um es vorweg zu nehmen: der Besitzer eines Autos hatte offenbar gefordert, mein Foto vom Server zu nehmen.

Das steht ihm nicht zu und ist rechtlich nicht gedeckt, denn in Österreich gilt die Freiheit des Straßenbildes (gemäß §54 Abs. 1 Z. 5 Urheberrechtsgesetz). Welches Foto? Die einzelne Seitenansicht eines VW Golf GTO (Rieger-Breitbau). Keine Nummerntafel, keine Namensnennung, nichts, was auf die Besitzverhältnisse hinweist. Nur ein kurzer Kommentar zum Auto.

Eine Redakteurin schrieb mir: „Sehr geehrter Herr Krusche,  wir wurden auf folgenden auf Ihrem Regionauten-Profil veröffentlichten Beitrag aufmerksam gemacht:  xxxxx. Der genannte Beitrag wird unter Verweis auf Punkt 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung von www.meinbezirk.at  und des Verhaltenscodex offline genommen und in die Arbeitsmappe zurückgelegt. Sie dürfen diesen Beitrag nicht mehr (auch nicht in anderer Form) über www.meinbezirk.at  veröffentlichen.“


Ich darf nicht? Okay. Ich bin ein erfahrener Publizist, weshalb es mich gewundert hätte, daß mir in dieser Sache ein Fehler unterlaufen wäre, den man ahnden müßte. Ich schrieb: „werte frau xxxx! sie geben mir rätsel auf. […] welche art der pflichtverletzung haben sie mir denn nun vorzuwerfen? (alle rechte an dem foto sind bei mir.) ihr einwand betrifft also: '6. EINSTELLEN VON INHALTEN UND PFLICHTEN DES NUTZERS'. sie sehen selbst, das ist ein sehr langer paragraph. was habe ich falsch gemacht? helfen sie mir, in der sache klüger zu werden.“

Es zeigte sich, daß ein Golf-Pilot aus persönlichem Einzelinteresse auf (m)eine Berichterstattung Einfluß genommen hat und damit auf Anhieb durchkam. (Streng genommen wurden dadurch meine Rechte verletzt.) Die Antwort:

„Hallo Herr Krusche, danke für Ihre Rückmeldung - entschuldigen Sie bitte die Unannehmlichkeiten. Ich persönlich lese Ihre Beiträge auf MeinBezirk.at - vor allem diejenigen zur Regionalgeschichte - sehr gerne und auch Ihre Sammlung rarer Autos finde ich spannend!  Was den Beitrag und das Foto des besagten VW Golf betrifft: Mir wurde gestern die Meldung weitergegeben, dass der Besitzer des Autos aus persönlichen Gründen um Entfernung des Beitrags & Fotos angesucht hat. In der Folge würde ich Sie bitten, diesen einen Beitrag in Ihrer Arbeitsmappe zu lassen / oder auch zu entfernen.“

Ich hab die Sache dann abgekürzt, da der Breitbau-Golf in meiner Leiste nicht von essenzieller Bedeutung ist. Also beließ ich es bei „will sagen: für sie ist die sache vom tisch, ich laß den lackierten kampfhund draußen.“

Um es zusammenzufassen: Ich bin nicht verpflichtet, Nummerntafeln unkenntlich zu machen. Der öffentliche Raum hat auch eine demokratiepolitische Dimension, ist gelegentlich Ort von Meinungsaustausch, von Protestkundgebungen etc. Ein auffälliges, ein exklusives Fahrzeug ist nicht bloß Vehikel, sondern Statement. Ich habe auf so ein Statement geantwortet. Es mag dem Besitzer ja nicht gepaßt haben.


Man hätte ja online in der Kommentarleiste antworten können, zog es aber vor, daß meine Meinungsäußerung verschwindet. Was hatte ich notiert? Das: „Im Alltag wirkt der ja, als hätte er eine Impfung nicht vertragen. Mag sein, daß er sich im sportlichen Slalom bewähren könnte. Diese Anomalie erzeugt auf jeden Fall im Auftritt Wow-Effekte, um ein breites Publikum zu erfreuen. Die einen schwärmen, die anderen lästern, es ist für jeden was dabei. (Bleibt naturgemäß die Frage: War das Budget ausreichend, daß er auch genug Dampf hat oder ist es bloß ein Kostüm?)“

Hier noch einmal ausdrücklich: „1. Die Veröffentlichung eines KfZ-Kennzeichens auf einer Webseite verletzt den betreffenden Fahrzeuginhaber nicht in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Dies wäre nur bei Vorliegen weiterer Umstände der Fall , z.B. wenn die Informationen mit einem Aufruf veröffentlicht würden, den PKW zu beschädigen. 2. Es liegt auch keine Datenschutzverletzung vor, da keine automatisierte Verarbeitung iSd. § 1. Abs.2 Nr.3 BDSG gegeben ist." (Quelle)

+) Fotos des Tages von Martin Krusche


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